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§ 20 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Stimmgeheimnis

Wahlverfahren
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§ 20 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Stimmgeheimnis

1. Das Wahlbüro sorgt dafür, dass bei der Abgabe des Wahlzettels das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

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