131.731
EDV
CH-AG
§ 20 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Stimmgeheimnis
Wahlverfahren
§ 20 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Stimmgeheimnis
1. Das Wahlbüro sorgt dafür, dass bei der Abgabe des Wahlzettels das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.