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§ 2 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Periodische Gesamterneuerung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Periodische Gesamterneuerung

2. Die Gesamterneuerungswahl des Einwohnerrates findet alle vier Jahre statt. Sie kann mit dem Wahltag der Erneuerungswahl des Gemeinderates zusammenfallen.

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