131.731
EDV
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Periodische Gesamterneuerung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Periodische Gesamterneuerung
2. Die Gesamterneuerungswahl des Einwohnerrates findet alle vier Jahre statt. Sie kann mit dem Wahltag der Erneuerungswahl des Gemeinderates zusammenfallen.