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§ 19 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Kontrollstempel

Wahlverfahren
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§ 19 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Kontrollstempel

1. Der Wahlzettel ist im Wahllokal von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rückseite mit einem Kontrollstempel zu versehen.

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