§ 18 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Ausübung des Wahlrechts
§ 18 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Ausübung des Wahlrechts
1. Der Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur mit einem amtlichen Wahlzettel ausüben.
2. Er kann gedruckte Kandidatennamen streichen, solche aus anderen Listen eintragen (panaschieren) und/oder den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
3. Listenbezeichnung und Ordnungsnummer können gestrichen oder durch andere ersetzt werden. Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Listenbezeichnung.
4. Der Stimmberechtigte kann auf einem Wahlzettel ohne Vordruck Namen wählbarer Kandidaten eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
5. Enthält ein Wahlzettel nach der Bereinigung weniger Kandidatenstimmen als im Wahlkreis Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).