131.731
EDV
CH-AG
§ 16 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Veröffentlichung, Druck und Zustellung der Wahlzettel
Vorverfahren
§ 16 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Veröffentlichung, Druck und Zustellung der Wahlzettel
1. Das Wahlbüro macht die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
2. Bis zum gleichen Zeitpunkt lässt das Wahlbüro die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse drucken. Bei mehreren Wahlkreisen dürfen die Wahlzettel je nach Wahlkreis unterschiedliche Farben und Grössen aufweisen.
3. Die Zustellung eines vollständigen Satzes aller Wahlzettel des Wahlkreises an die Stimmberechtigten hat spätestens 10 Tage vor dem Wahltag zu erfolgen.
4. ...