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§ 14 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Listen, Nummerierung

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§ 14 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Listen, Nummerierung

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2. Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzverteilung massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nr. 1 erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Nummerierung durch Losentscheid bestimmt.

3. Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.

4. Bei der erstmaligen Durchführung der Einwohnerratswahl ist für die Nummerierung der Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge massgebend. Bei gleichzeitiger Einreichung von Wahlvorschlägen entscheidet das Los.

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