§ 13 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Bereinigung der Wahlvorschläge
§ 13 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Das Wahlbüro prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.
2. Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur annehmen. Fehlt diese Erklärung, steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Kandidat nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
3. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestrichen.
4. Nach dem 55. Tag (achtletzter Montag) vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.