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§ 12 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Vertreter des Wahlvorschlages

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§ 12 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Vertreter des Wahlvorschlages

1. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter und der Zweitunterzeichnete als Stellvertreter.

2. Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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