131.731
EDV
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Unterzeichner
Vorverfahren
§ 11 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Unterzeichner
1. Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
2. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach Einreichung des Wahlvorschlages ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Vorgeschlagene Personen dürfen den Wahlvorschlag, auf dem sie aufgeführt sind, nicht unterzeichnen.
3. Das Wahlbüro prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichner.