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§ 10 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Kandidaten

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§ 10 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Kandidaten

1. Der Wahlvorschlag muss enthalten: Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Adresse der Vorgeschlagenen, sowie deren unterschriftliche Bestätigung, dass sie die Kandidatur annehmen.

2. Steht der Name einer wählbaren Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, so fordert das Wahlbüro diese sofort auf, zu erklären, auf welchem der Vorschläge ihr Name stehen soll. Unterbleibt eine solche Erklärung bis zum 58. Tag (neuntletzter Freitag) vor dem Wahltag, wird der Name auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

3. Das Wahlbüro prüft die Wahlfähigkeit der Kandidaten.

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