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§ 1 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates - Kandidatenstimmensystem

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates · Kandidatenstimmensystem

1. Der Einwohnerrat wird nach dem Kandidatenstimmensystem gewählt.

2. Der Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind. Jede Stimme für einen Kandidaten zählt für jene Partei, welcher er angehört.

Kandidatenstimmensystem § 1a Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates →

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