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131.131 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Wahl des Nationalrates

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§ 6 Verordnung über die Wahl des Nationalrates

1. Soweit die Bundesgesetzgebung keine Vorschriften enthält, kommt das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 sinngemäss zur Anwendung.

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