Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.131 CH-AG

§ 5a Verordnung über die Wahl des Nationalrates

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5a Verordnung über die Wahl des Nationalrates

1. Bei durchzuführenden Losziehungen obliegt die Ziehung des Loses dem Landammann. Gehört er einer von der Losziehung betroffenen Partei oder Gruppierung an, tritt der Landstatthalter an seine Stelle beziehungsweise bei dessen Betroffenheit das nicht betroffene amtsälteste Mitglied des Regierungsrats.

← § 5 Verordnung über die Wahl des Nationalrates Kanton Aargau 131.131 § 6 Verordnung über die Wahl des Nationalrates →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →