131.131
CH-AG
§ 5a Verordnung über die Wahl des Nationalrates
§ 5a Verordnung über die Wahl des Nationalrates
1. Bei durchzuführenden Losziehungen obliegt die Ziehung des Loses dem Landammann. Gehört er einer von der Losziehung betroffenen Partei oder Gruppierung an, tritt der Landstatthalter an seine Stelle beziehungsweise bei dessen Betroffenheit das nicht betroffene amtsälteste Mitglied des Regierungsrats.