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131.131 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Wahl des Nationalrates

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§ 5 Verordnung über die Wahl des Nationalrates

1. Der Wahlzettel ist vor dem Einlegen in die Urne von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rückseite mit einem amtlichen Stempel zu versehen. Wahlzettel ohne Stempelaufdruck sind ungültig.

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