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131.131 CH-AG

§ 4 Verordnung über die Wahl des Nationalrates

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§ 4 Verordnung über die Wahl des Nationalrates

1. Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzauszählung massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nr. 1 erhält.

2. Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Region oder Alter aufgeteilt, so erhalten die Teillisten die gleiche Ordnungsnummer und werden zusätzlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet. Die Stammliste erhält stets den Buchstaben a.

3. Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.

4. Die Ziehung des Loses erfolgt durch den Landammann.

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