131.131
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Wahl des Nationalrates
§ 3 Verordnung über die Wahl des Nationalrates
1. Den Wahlvorschlägen ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen beizulegen.
2. Für Vorgeschlagene, die weder den Wahlvorschlag unterzeichnet haben noch bereits Mitglied des Nationalrates sind, ist ein von der zuständigen Gemeinde ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis beizubringen.