Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Öffentlichkeit, Einsichtsrecht

Stimmregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 VGPR · Öffentlichkeit, Einsichtsrecht

1. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme offen. Diese kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn das Stimmregister für die ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Wahl oder Abstimmung benötigt wird.

← § 8 VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 10 VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →