131.111
VGPR
CH-AG
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Öffentlichkeit, Einsichtsrecht
Stimmregister
§ 9 VGPR · Öffentlichkeit, Einsichtsrecht
1. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme offen. Diese kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn das Stimmregister für die ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Wahl oder Abstimmung benötigt wird.