131.111
VGPR
CH-AG
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Streichungen
Stimmregister
§ 8 VGPR · Streichungen
1. Stimmberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde tatsächlich aufgegeben haben, sind im Register zu streichen, auch wenn sie nicht abgemeldet sind.