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131.111 VGPR CH-AG

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Streichungen

Stimmregister
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§ 8 VGPR · Streichungen

1. Stimmberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde tatsächlich aufgegeben haben, sind im Register zu streichen, auch wenn sie nicht abgemeldet sind.

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