131.111
VGPR
CH-AG
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Abschluss des Registers
Stimmregister
§ 7 VGPR · Abschluss des Registers
1. Beim Abschluss des Stimmregisters vor Wahlen, Abstimmungen und Gemeindeversammlungen hat der Registerführer das Datum und die Anzahl der Stimmberechtigten protokollarisch festzuhalten.
2. Nach dem Abschluss dürfen Änderungen nur in Fällen des Verlustes des Stimmrechtes oder auf Verfügung der zuständigen Beschwerdeinstanz vorgenommen werden.