131.111
VGPR
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Rückfragen
Stimmregister
§ 6 VGPR · Rückfragen
1. Der Registerführer des Zuzugsortes erkundigt sich bei der zuständigen Behörde des früheren Wohnsitzes, wenn am Stimmrecht eines Zuzügers Unklarheiten oder Zweifel bestehen.