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131.111 VGPR CH-AG

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Rückfragen

Stimmregister
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§ 6 VGPR · Rückfragen

1. Der Registerführer des Zuzugsortes erkundigt sich bei der zuständigen Behörde des früheren Wohnsitzes, wenn am Stimmrecht eines Zuzügers Unklarheiten oder Zweifel bestehen.

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