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131.111 VGPR CH-AG

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Registerdaten

Stimmregister
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§ 5 VGPR · Registerdaten

1. Von jedem Stimmberechtigten sind im Register folgende Angaben einzutragen

a) Familienname, Familienname vor der ersten oder letzten Heirat, Vorname (Rufname);

b) Geburtsdatum;

c) Wohnadresse.

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