131.111
VGPR
CH-AG
§ 43 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
§ 43 VGPR · Übergangsrecht
1. Das Gesetz über die politischen Rechte findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das Gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Initiativen.
2. Nach Ablauf von 12 Monaten seit Inkrafttreten werden bei Referenden und Initiativen nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, die den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.