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131.111 VGPR CH-AG

§ 41c Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Rechtsgültigkeit von Beschlüssen

Referendum und Initiative
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§ 41c VGPR · Rechtsgültigkeit von Beschlüssen

1. Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgültigkeit von der Urnenabstimmung unterstellten Beschlüssen der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats öffentlich bekannt.

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