131.111
VGPR
CH-AG
§ 41c Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Rechtsgültigkeit von Beschlüssen
Referendum und Initiative
§ 41c VGPR · Rechtsgültigkeit von Beschlüssen
1. Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgültigkeit von der Urnenabstimmung unterstellten Beschlüssen der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats öffentlich bekannt.