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131.111 VGPR CH-AG

§ 41b Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Durchführung der Urnenabstimmung

Referendum und Initiative
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§ 41b VGPR · Durchführung der Urnenabstimmung

1. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen. In begründeten Fällen kann beim Departement Volkswirtschaft und Inneres um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.

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