131.111
VGPR
CH-AG
§ 41b Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Durchführung der Urnenabstimmung
Referendum und Initiative
§ 41b VGPR · Durchführung der Urnenabstimmung
1. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen. In begründeten Fällen kann beim Departement Volkswirtschaft und Inneres um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.