131.111
VGPR
CH-AG
§ 41a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Veröffentlichung
Referendum und Initiative
§ 41a VGPR · Veröffentlichung
1. Der Urnenabstimmung unterstehende Beschlüsse hat der Gemeinderat unverzüglich unter Angabe des Ablaufs der Referendumsfrist zu veröffentlichen.
2. Vor Beginn der Frist für ein Referendumsbegehren dürfen keine Unterschriftenlisten unterzeichnet werden.