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131.111 VGPR CH-AG

§ 40 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Mängel der Bescheinigung

Referendum und Initiative
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§ 40 VGPR · Mängel der Bescheinigung

1. Die Staatskanzlei lässt die Mängel der Bescheinigung insbesondere beheben, wenn

a) das Stimmrecht nicht ordnungsgemäss bescheinigt ist;

b) die Verweigerung der Bescheinigung nicht begründet wurde;

c) ein Unterzeichner trotz mangelnden Angaben innert angemessener Frist zu identifizieren ist.

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