131.111
VGPR
CH-AG
§ 40 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Mängel der Bescheinigung
Referendum und Initiative
§ 40 VGPR · Mängel der Bescheinigung
1. Die Staatskanzlei lässt die Mängel der Bescheinigung insbesondere beheben, wenn
a) das Stimmrecht nicht ordnungsgemäss bescheinigt ist;
b) die Verweigerung der Bescheinigung nicht begründet wurde;
c) ein Unterzeichner trotz mangelnden Angaben innert angemessener Frist zu identifizieren ist.