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131.111 VGPR CH-AG

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Funktion, Inhalt

Stimmregister
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§ 4 VGPR · Funktion, Inhalt

1. Das Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe. Das Stimmrecht kann nur von den im Register eingetragenen Personen ausgeübt werden.

2. In das Register einzutragen sind alle in der Gemeinde wohnhaften und angemeldeten, in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegenheiten der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden Stimmberechtigten.

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