§ 39 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Stimmrechtsbescheinigung
§ 39 VGPR · Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tage, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Stimmregisterführers aufweisen und mit Amtsstempel gekennzeichnet sein. Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vorgenommen werden.
3. Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist dies durch eines der folgenden Stichworte zu begründen
a) unleserlich;
b) nicht identifizierbar;
c) mehrfach unterschrieben;
d) von gleicher Hand;
e) nicht handschriftlich;
f) nicht im Stimmregister;
g) * eigenhändige Unterschrift fehlt.
4. Auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung ist die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften zu vermerken.
5. Ist der Stimmregisterführer nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss zu bescheinigen, so hat er dies auf der Liste unter Angabe des Eingangsdatums anzugeben.