131.111
VGPR
CH-AG
§ 38 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Ersatzwahl
Wahlen
§ 38 VGPR · Ersatzwahl
1. Scheidet ein Gewählter während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der laufenden Amtsdauer eine Ersatzwahl durchgeführt.