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131.111 VGPR CH-AG

§ 38 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Ersatzwahl

Wahlen
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§ 38 VGPR · Ersatzwahl

1. Scheidet ein Gewählter während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der laufenden Amtsdauer eine Ersatzwahl durchgeführt.

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