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131.111 VGPR CH-AG

§ 37a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Rücktritt während der Amtsdauer

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§ 37a VGPR · Rücktritt während der Amtsdauer

1. Das Gesuch um Rücktritt während der Amtsdauer gemäss § 36 Abs. 1 GPR haben einzureichen

a) Richterinnen und Richter bei der Justizleitung;

b) Schulrätinnen und Schulräte der Bezirke beim Departement Bildung, Kultur und Sport;

c) Mitglieder der vom Volk gewählten Behörden auf kommunaler Ebene beim Departement Volkswirtschaft und Inneres.

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