131.111
VGPR
CH-AG
§ 37a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Rücktritt während der Amtsdauer
Wahlen
§ 37a VGPR · Rücktritt während der Amtsdauer
1. Das Gesuch um Rücktritt während der Amtsdauer gemäss § 36 Abs. 1 GPR haben einzureichen
a) Richterinnen und Richter bei der Justizleitung;
b) Schulrätinnen und Schulräte der Bezirke beim Departement Bildung, Kultur und Sport;
c) Mitglieder der vom Volk gewählten Behörden auf kommunaler Ebene beim Departement Volkswirtschaft und Inneres.