131.111
VGPR
CH-AG
§ 34 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Stimm- und Wahlzettel; Stimmrechtsausweise
Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
§ 34 VGPR · Stimm- und Wahlzettel; Stimmrechtsausweise
1. Die Stimm- und Wahlzettel, die Stimmrechtsausweise sowie die ausgesonderten ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind von den Gemeinden mindestens während eines Monats ab Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag beziehungsweise bis nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerdeverfahren versiegelt, gegebenenfalls nach den einzelnen Abstimmungen und Wahlgängen getrennt, an einem sicheren Ort aufzubewahren. Danach sind sie auf geeignete Weise zu vernichten.
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