131.111
VGPR
CH-AG
§ 33 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Weiterleitung, Mitteilung
Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
§ 33 VGPR · Weiterleitung, Mitteilung
1. Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen übermittelt das Wahlbüro das Protokoll nach dessen Erstellung umgehend an die Staatskanzlei.
2. Die Staatskanzlei teilt anderen Verwaltungsstellen diejenigen Daten zu den gewählten Personen mit, welche von diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
a) * ...
b) * ...
3. Das Wahlbüro teilt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres die Namen aller auf kommunaler Ebene vom Volk gewählten Mitglieder von Behörden und Kommissionen mit.