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131.111 VGPR CH-AG

§ 32 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Meldung

Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
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§ 32 VGPR · Meldung

1. Die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen sowie der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch das Wahlbüro unverzüglich der Staatskanzlei zu melden. Diese ermittelt das jeweilige Gesamtergebnis.

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