131.111
VGPR
CH-AG
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Meldung
Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
§ 32 VGPR · Meldung
1. Die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen sowie der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch das Wahlbüro unverzüglich der Staatskanzlei zu melden. Diese ermittelt das jeweilige Gesamtergebnis.