131.111
VGPR
CH-AG
§ 30 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Hilfsmittel
Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
§ 30 VGPR · Hilfsmittel
1. Für die Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen können maschinelle oder elektronische Hilfsmittel verwendet werden, sofern diese Verfahren zuverlässig und von der Staatskanzlei bewilligt sind.