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131.111 VGPR CH-AG

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Hilfsmittel

Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
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§ 30 VGPR · Hilfsmittel

1. Für die Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen können maschinelle oder elektronische Hilfsmittel verwendet werden, sofern diese Verfahren zuverlässig und von der Staatskanzlei bewilligt sind.

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