131.111
VGPR
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Registerführung
Stimmregister
§ 3 VGPR · Registerführung
1. Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist in Form von Karten oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen.
2. Die Registerführung mittels EDV ist so zu gestalten, dass die erhobenen Daten gesichert sind und jederzeit ausgedruckt werden können.