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131.111 VGPR CH-AG

§ 29 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Öffnung der Urnen

Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
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§ 29 VGPR · Öffnung der Urnen

1. Sind die Urnenöffnung und die Auszählung der Stimmen schon am Vortag möglich, hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen Vorkehren zu treffen.

2. Bei einer vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 4 GPR werden mit der Bewilligung die allenfalls erforderlichen Auflagen festgelegt.

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