131.111
VGPR
CH-AG
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - e) Behandlung
Stimmabgabe
§ 28 VGPR · e) Behandlung
1. Das Wahlbüro öffnet die gültig eingegangenen Antwortkuverts, legt die Stimmzettelkuverts in die Urne und bewahrt die Stimmrechtsausweise auf.
2. Die ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind auszusondern. Sie werden nicht in die Ermittlung der Ergebnisse einbezogen.
3. Die Stimmzettelkuverts dürfen erst nach Beginn der ordentlichen Stimmenauszählung geöffnet und die Wahlzettel anschliessend gegebenenfalls mit dem amtlichen Stempelaufdruck versehen werden. Enthält das Kuvert für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Stimm- oder Wahlzettel, sind diese ungültig, werden aber in die Ermittlung der Ergebnisse einbezogen.