131.111
VGPR
CH-AG
§ 27 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - d) Ungültigkeit
Stimmabgabe
§ 27 VGPR · d) Ungültigkeit
1. Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird;
b) das Antwortkuvert nicht in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder verspätet eintrifft;
c) der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist;
d) * die Stimm- oder Wahlzettel sich nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert befinden.
2. Die Ungültigkeitsgründe gemäss § 21 des Gesetzes über die politischen Rechte bleiben vorbehalten.