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131.111 VGPR CH-AG

§ 27 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - d) Ungültigkeit

Stimmabgabe
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§ 27 VGPR · d) Ungültigkeit

1. Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

a) nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird;

b) das Antwortkuvert nicht in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder verspätet eintrifft;

c) der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist;

d) * die Stimm- oder Wahlzettel sich nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert befinden.

2. Die Ungültigkeitsgründe gemäss § 21 des Gesetzes über die politischen Rechte bleiben vorbehalten.

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