Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 26 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - c) Vorgehen

Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 VGPR · c) Vorgehen

1. Wer brieflich stimmen will

a) legt die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu;

b) setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;

c) verschliesst das Stimmzettelkuvert und gegebenenfalls den Stimmrechtsausweis im Antwortkuvert;

d) leitet das Antwortkuvert rechtzeitig der Gemeindeverwaltung zu.

← § 25 VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 27 VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →