131.111
VGPR
CH-AG
§ 26 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - c) Vorgehen
Stimmabgabe
§ 26 VGPR · c) Vorgehen
1. Wer brieflich stimmen will
a) legt die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu;
b) setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
c) verschliesst das Stimmzettelkuvert und gegebenenfalls den Stimmrechtsausweis im Antwortkuvert;
d) leitet das Antwortkuvert rechtzeitig der Gemeindeverwaltung zu.