131.111
VGPR
CH-AG
§ 25 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - b) Antwort- und Stimmzettelkuvert
Stimmabgabe
§ 25 VGPR · b) Antwort- und Stimmzettelkuvert
1. Für die briefliche Stimmabgabe erhalten die Stimmberechtigten von der Gemeinde ein für diesen Zweck vorgesehenes Antwort- und ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Stimmzettelkuvert.
2. Das Zustellkuvert für die Stimm- und Wahlunterlagen kann zugleich als Antwortkuvert und dieses zudem als Stimmrechtsausweis sowie als Geschäftsantwortsendung gestaltet sein.
3. Das Antwortkuvert ist so zu kennzeichnen, dass es als briefliche Stimmabgabe erkennbar ist.
4. Antwortkuvert oder Stimmrechtsausweis haben die notwendigen Hinweise über das Vorgehen bei der brieflichen Stimmabgabe zu enthalten.