131.111
VGPR
CH-AG
§ 24 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - 2. Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz
Stimmabgabe
§ 24 VGPR · 2. Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz
1. Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.
2. Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss § 18 Abs. 1 festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.