Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 24 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - 2. Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz

Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 VGPR · 2. Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz

1. Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.

2. Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss § 18 Abs. 1 festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

← § 23 VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 25 VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →