131.111
VGPR
CH-AG
§ 23 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - 1. Persönliche und stellvertretende Stimmabgabe
Stimmabgabe
§ 23 VGPR · 1. Persönliche und stellvertretende Stimmabgabe
1. Die persönliche und stellvertretende Stimmabgabe unter Ehegatten bzw. unter eingetragenen Partnern erfolgt im Wahllokal während den festgelegten Urnenöffnungszeiten. Die Stimmberechtigten haben die Stimmrechtsausweise abzugeben und die Stimm- und Wahlzettel in die Urne zu legen.
2. Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten dürfen nur noch jene Stimmberechtigten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im oder vor dem Wahllokal eingefunden haben.
3. Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es untersagt, ausserhalb des Wahllokals und der Urnenöffnungszeiten Stimmrechtsausweise und Stimm- und Wahlzettel entgegenzunehmen.