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131.111 VGPR CH-AG

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Werbematerial

Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
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§ 22 VGPR · Werbematerial

1. Die als Werbematerial dienenden Flugblätter dürfen höchstens ein Papiergewicht von 80 gm² haben, maximal Format A3 aufweisen und sind auf Format A5 gefaltet der Verpackungsstelle anzuliefern.

2. Die Parteien und politischen Gruppierungen, die sich am Versand der Flugblätter im betreffenden Wahlkreis beteiligen wollen, haben dies mit der Einreichung der Wahlvorschläge der zuständigen Einreichungsstelle gemäss Absatz 4 und 5 verbindlich zu melden.

3. Im jeweiligen Wahlkreis sind Verpackung und Versand an die Gemeinden für alle Beteiligten zu gleichen Bedingungen durchzuführen. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Beteiligten zur Übernahme der anteilsmässig anfallenden Kosten.

4. Die zentrale Organisation von Verpackung und Versand bei den Nationalrats- und Grossratswahlen steht unter der Leitung der Staatskanzlei, welche die notwendigen Anordnungen zu treffen hat. Insbesondere obliegt ihr

a) die Ansetzung und Bekanntgabe der für die Anlieferung der Flugblätter an die Verpackungsstelle einzuhaltenden Fristen;

b) die Auftragserteilung an private Unternehmen für die Durchführung von Verpackung und Versand;

c) * die Kostenabrechnung mit den Beteiligten.

5. Bei den Einwohnerratswahlen regelt der Gemeinderat die Vorbereitung und Abwicklung des Versandes von Werbematerial.

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