Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 21d Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Bescheinigung, Einsichtnahme

Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21d VGPR · Bescheinigung, Einsichtnahme

1. Die Unterschriften der Unterzeichner der Wahlvorschläge sind vom Stimmregisterführer zu bescheinigen.

2. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der Einreichungsstelle einsehen.

← § 21c VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 22 VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →