131.111
VGPR
CH-AG
§ 21d Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Bescheinigung, Einsichtnahme
Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
§ 21d VGPR · Bescheinigung, Einsichtnahme
1. Die Unterschriften der Unterzeichner der Wahlvorschläge sind vom Stimmregisterführer zu bescheinigen.
2. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der Einreichungsstelle einsehen.