131.111
VGPR
CH-AG
§ 21b Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Zuständige Behörde, Inhalt der Anmeldung
Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
§ 21b VGPR · Zuständige Behörde, Inhalt der Anmeldung
1. Die Anmeldungen der Kandidaturen sind bei Wahlen in Gemeinden und Gemeindeverbänden der zuständigen Gemeindekanzlei, bei den übrigen Wahlen der Staatskanzlei einzureichen.
2. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den Heimatort und bei Gemeindewahlen die Strasse und Hausnummer, bei den übrigen Wahlen den Wohnort der Vorgeschlagenen enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben.
3. Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten müssen einen Lebenslauf, einen Privatauszug aus dem Strafregister und eine Kopie des Anwaltspatents einreichen.