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131.111 VGPR CH-AG

§ 21a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Bekanntmachung

Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
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§ 21a VGPR · Bekanntmachung

1. Gleichzeitig mit der Publikation des Wahltermins sind die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit der Anmeldung von Kandidaten und den Termin für die Abgabe der Anmeldung aufmerksam zu machen.

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