131.111
VGPR
CH-AG
§ 21a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Bekanntmachung
Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
§ 21a VGPR · Bekanntmachung
1. Gleichzeitig mit der Publikation des Wahltermins sind die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit der Anmeldung von Kandidaten und den Termin für die Abgabe der Anmeldung aufmerksam zu machen.