131.111
VGPR
CH-AG
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Unterlagen
Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
§ 21 VGPR · Unterlagen
1. Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden rechtzeitig und unentgeltlich die Unterlagen für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
2. ...