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131.111 VGPR CH-AG

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Unterlagen

Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
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§ 21 VGPR · Unterlagen

1. Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden rechtzeitig und unentgeltlich die Unterlagen für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

2. ...

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