131.111
VGPR
CH-AG
§ 20a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Argumente für Abstimmungserläuterungen
Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
§ 20a VGPR · Argumente für Abstimmungserläuterungen
1. Die Urheberkomitees von Volksinitiativen oder fakultativen Referenden sowie die Vertreterinnen und Vertreter von Behördenreferenden haben ihre Argumente bei kantonalen Vorlagen der Staatskanzlei beziehungsweise bei kommunalen Vorlagen der Gemeindekanzlei bis spätestens zu dem von diesen jeweils bestimmten Termin in schriftlichen Stellungnahmen abzugeben.
2. Die Argumente dürfen den Umfang einer normal beschriebenen A4-Seite nicht übersteigen.
3. Kann der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat die Argumente nicht oder nur teilweise übernehmen, teilt er dies dem Urheberkomitee unter Angabe der Gründe mit.