131.111
VGPR
CH-AG
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Stimm- und Wahlzettel
Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
§ 20 VGPR · Stimm- und Wahlzettel
1. Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis zu bezeichnen, den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung zu nennen und das Datum des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstages zu tragen. Im Übrigen sind sie so zu gestalten, dass die sachgerechte Willensäusserung gewährleistet ist.
2. Bei gleichzeitiger Abstimmung über mehrere Vorlagen oder Wahlgeschäfte können die Stimm- und Wahlzettel zur Unterscheidung verschiedene Farben und Grössen aufweisen.
3. Die Staatskanzlei stellt den Gemeinden die amtlichen Stimm- und Wahlzettel bei allen nicht kommunalen Wahlen und Abstimmungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.