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131.111 VGPR CH-AG

§ 20 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Stimm- und Wahlzettel

Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
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§ 20 VGPR · Stimm- und Wahlzettel

1. Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis zu bezeichnen, den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung zu nennen und das Datum des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstages zu tragen. Im Übrigen sind sie so zu gestalten, dass die sachgerechte Willensäusserung gewährleistet ist.

2. Bei gleichzeitiger Abstimmung über mehrere Vorlagen oder Wahlgeschäfte können die Stimm- und Wahlzettel zur Unterscheidung verschiedene Farben und Grössen aufweisen.

3. Die Staatskanzlei stellt den Gemeinden die amtlichen Stimm- und Wahlzettel bei allen nicht kommunalen Wahlen und Abstimmungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.

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