131.111
VGPR
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Stimmregisterführer
Stimmregister
§ 2 VGPR · Stimmregisterführer
1. Die Gemeinderäte haben eine Person zu bestimmen, welche das Stimmregister führt, die Wahlfähigkeitsausweise ausstellt und die Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt.