Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Stimmregisterführer

Stimmregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 VGPR · Stimmregisterführer

1. Die Gemeinderäte haben eine Person zu bestimmen, welche das Stimmregister führt, die Wahlfähigkeitsausweise ausstellt und die Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt.

← § 1b VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 3 VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →